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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Lieferungen und Dienstleistungen für die Firmen der Prettl Gruppe
Stand 01. September 2017

1 Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Käufer im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) auch in laufender Geschäftsverbindung, und auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer ohne dass dies nochmals gesondert vereinbart werden muss, gelten ausschließlich diese AGB. Änderungen und Ergänzungen sowie diesen AGB entgegenstehende beziehungsweise abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt der Lieferer nicht an, es sei denn, dass sie als Zusatz zu diesen AGB schriftlich bestätigt und damit ihrer Geltung zugestimmt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos durchführt.

1.2 Der Begriff „Schadensersatzansprüche" in diesen AGB umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

2. Angebote

2.1 Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass der Lieferer diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat. Annahmeerklärungen und Bestellungen des Käufers werden, sofern sie als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren sind, erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Zur Annahme der Bestellungen des Käufers hat der Lieferer ab Eingang der Bestellung zwölf Werktage Zeit.

2.2 Die zum Angebot des Lieferers im Sinne von 2.1 gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, etc. sowie die sich daraus ergebenden Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit der Lieferer sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Gleiches gilt für Gebrauchsangaben. Handelsübliche Toleranzen bleiben dem Lieferer im Rahmen des für den Käufer Zumutbaren vorbehalten.

2.3 An sämtlichen Zeichnungen, Mustern, Prospekten, technischen Beschreibungen, Skizzen, Katalogen und anderen Unterlagen sowie an sonstigen, vom Lieferer stammenden geschäftlichen und technischen Informationen behält sich der Lieferer die Eigentums- und Urheberrechte sowie alle sonstigen Rechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers zugänglichgemacht, gewerbsmäßig verwendet oder vervielfältigt werden und müssen dem Lieferer, wenn der Auftrag nicht erteilt werden sollte bzw. nach Ende der Geschäftsbeziehung auf Verlangen des Lieferers inklusive aller hiervon angefertigten Kopien unverzüglich zurückgegeben werden. Diese Dokumente und/oder Informationen sind vom Käufer nur solchen Personen zur Verfügung zu stellen, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Dies gilt nicht, wenn diese Informationen und/oder Dokumente nachweislich öffentlich bekannt sind oder vom Lieferer zur Weiterveräußerung durch den Käufer bestimmt wurden.

2.4 Eine Zugrundelegung der IATF 16949, ISO 9001 und anderer Qualitätsnormen erfolgt nur, sofern und soweit der Lieferer der Einbeziehung der jeweiligen Qualitätsnorm ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

3. Preise

3.1 Die Preise verstehen sich ab Werk exklusive Porto, Fracht, Versicherung und Verpackung, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Es
gelten die vom Lieferer in seiner Auftragsbestätigung bestätigten Preise. Hat der Lieferer mit dem Käufer im Vertrag eine Lieferzeit von mehr als 8 Wochen ab Eingang der Bestellung des Käufers beim Lieferer vereinbart und haben sich die Kostenfaktoren beim Lieferer zum Beispiel durch Kostensteigerungen insbesondere aufgrund von Lohnkostensteigerungen, aufgrund von Tarifverträgen und/oder Materialpreissteigerungen erhöht, so gilt eine entsprechende Preiserhöhung als mit dem Käufer vereinbart. Diese Kostensteigerungen wird der Lieferer dem Käufer auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 15 % des im Vertrag mit dem Käufer vereinbarten Preises, so hat der Käufer ein Kündigungsrecht.

3.2 Ersatzteillieferungen und Rücksendung reparierter Ware erfolgen, soweit diese nicht von der Sachmängelhaftung umfasst sind, gegen Erhebung einer angemessenen Versand- und Verpackungskostenpauschale zuzüglich zu der Vergütung der vom Lieferer erbrachten Leistung. Soweit der Lieferer sich ohne rechtliche Verpflichtung kulanzhalber zur Rücknahme ausgelieferter Ware bereit erklärt hat, erhebt der Lieferer als Aufwendungsersatz für die Wiedereinlagerung und die Verwaltungsaufwendungen eine Pauschale in Höhe von 15% des Nettokaufpreises der betreffenden Ware.

3.3 Hat der Lieferer die Aufstellung, Montage oder eine sonstige Dienstleistung übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Käufer neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen und Spesen.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig. Rechnungen des Lieferers sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Zahlung durch Wechsel ist ausgeschlossen. Voraussetzung für eine etwaige vereinbarte Skontovergütung
durch den Lieferer ist es, dass das Konto des Käufers keine sonstigen fälligen Rechnungsbeträge ausweist und sämtliche Zahlungsfristen auch für
Teilzahllungen eingehalten werden. Der Lieferer ist berechtigt, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen. Der Lieferer kann nach einer Wahl jedoch die Belieferung auch von Zahlung Zug um Zug (z.B. durch Nachnahme oder Bank-Lastschriftverfahren) oder von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen. Dies gilt insbesondere, wenn dem Lieferer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck des Käufers nicht eingelöst wird oder der Käufer seine Zahlungen einstellt. Bei Überschreitung des genannten Zahlungsziels kann der Lieferer Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verlangen. Dem Lieferer bleibt vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen.

4.2 Mit vom Lieferer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen kann der Käufer nicht gegen Ansprüche des Lieferers aufrechnen.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer
steht die Wahl bei der Freigab zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

5.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

5.3 Veräußert der Käufer Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Käufer denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

5.4 Dem Käufer ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer. Der Käufer verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware. Lieferer und Käufer sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen dem Lieferer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt auch insoweit als Vorbehaltsware. Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Ziff. 5.3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht. Verbindet der Käufer die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.

5.5 Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Käufers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber dem Kunden verlangen.

5.6 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei
Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

5.7 Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

6. Liefer- und Leistungsfristen; Verzug

6.1 Lieferfristen, die der Lieferer nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich mit dem Käufer vereinbart hat, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
Die Lieferfrist beginnt im Zweifel mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch den Lieferer.

6.2 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Lieferungen und Dienstleistungen für die Firmen der Prettl Gruppe Stand 01. September 2017 2 Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

6.3 Ist die Nichteinhaltung von vereinbarten Lieferfristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik,
Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung des Lieferers durch einen seiner Lieferanten.

6.4 Kommt der Lieferer schuldhaft in Verzug, kann der Käufer - sofern er nachweisen kann, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

6.5 Sowohl Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziff. 6.4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6.6 Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

6.7 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Käufers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Käufer für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

7. Gefahrübergang

7.1 Die Lieferung erfolgt „ab Werk“, sofern der Lieferer nicht ausdrücklich etwas anderes mit dem Käufer vereinbart hat. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der durch den Lieferer gelieferten Sache geht daher, sofern der Lieferer nicht ausdrücklich schriftlich den Versand oder die Montage des Liefergegenstandes übernommen hat, mit der Übergabe an die bzw. mit der Abholung durch die Transportperson auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.

7.2 Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb auf den Käufer über.

7.3 Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Käufer aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr zum Zeitpunkt des Eintritts des Annahmeverzugs auf den Käufer über.

8. Entgegennahme

8.1 Der Käufer darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

8.2 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.

9. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

9.1 Der Käufer hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a. alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene
und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Käufer zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

9.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Käufer die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

9.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

9.4 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Käufer in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.

9.5 Der Käufer hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder
Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

9.6 Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Käufer innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.

10. Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

10.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

10.2 Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2
(Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

10.3 Mängelrügen des Käufers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

10.4 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.

10.5 Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

10.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 10.10 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

10.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

10.8 Ansprüche des Käufers wegen der zu Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

10.9 Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziff. 10.8 entsprechend.

10.10 Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesen AGB geregelten Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

11.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der
Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Käufer innerhalb der in Ziff. 10.2 bestimmten Frist wie folgt:
a. Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das
Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b. Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziff. 13 dieser AGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Lieferungen und Dienstleistungen
für die Firmen der Prettl Gruppe Stand 01. September 2017
3 c. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Käufer den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten
Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen
vorbehalten bleiben. Stellt der Käufer die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet,
den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

11.2 Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

11.3 Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine vom
Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer
gelieferten Produkten eingesetzt wird.

11.4 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziff. 11.1 a. geregelten Ansprüche des Käufers im Übrigen die Bestimmungen der Ziff. 10.4, 10.5 und 10.9 entsprechend.

11.5 Bei Vorliegen von sonstigen Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen der Ziff. 10. entsprechend. Der Lieferer stellt sicher, dass die von ihm verwendeten und gelieferten Prozesse, Produkte und Dienstleistungen die letztgültigen anwendbaren gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Anforderungen des Herstelllandes erfüllen. Darüber hinaus obliegt es allein dem Käufer zu prüfen, ob die sämtlichen, den Bestellungen zugrundeliegenden Prozesse, Produkte und Dienstleistungen die letztgültigen anwendbaren gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Anforderungen anderer Länder, insbesondere der Bestimmungsländer erfüllen.

11.6 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziff. 11. geregelten Ansprüche des Käufers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines
Rechtsmangels sind ausgeschlossen.


12. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

12.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Käufers auf 5 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

12.2 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziff. 6.3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

13. Sonstige Schadensersatzansprüche, Verjährung

13.1 Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

13.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind
solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

13.3 Soweit dem Käufer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der nach Ziff. 10.2 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Käufers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z.B.Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand

14.1 Sofern sich aus dem Vertrag nichts anders ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz des Lieferers.
14.2 Soweit sich nicht aus dem Gesetz zwingend eine andere örtliche Zuständigkeit ergibt, ist der Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese AGB zugrunde liegen, Tübingen. Für Verfahren vor den Amtsgerichten ist das Amtsgericht Reutlingen (72764 Reutlingen) zuständig. Der Lieferer ist nach seiner Wahl jedoch berechtigt, den Käufer auch an dessen Geschäftssitz oder am Ort seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen.

15. Allgemeine Bestimmungen

15.1 Im Falle von Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Version dieser AGB ist im Zweifel die deutsche Version vorrangig.

15.2 Auf Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis und auf die vertraglichen Beziehungen zwischen Lieferer und Käufer findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Kollisionsrechts Anwendung.

15.3 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Dasselbe gilt entsprechend für Regelungslücken.

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